Werte Kameradinnen und Kameraden,
aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemie kann die Jahreshauptversammlung 2021 in diesem Jahr nicht stattfinden. Wir bedauern dies sehr und hoffen Euch alle in 2022 wieder zur Jahreshauptversammlung begrüßen zu dürfen.
Den Bericht des Kommandanten und des 1. Vorstands findet Ihr unter der Verlinkung.
Eure Vorstandschaft
Freiwillige Feuerwehr Poing e.V.
Die Durchführung der Jahreshauptversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinssatzung. Diese Satzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereins und bindet den vertretungsberechtigten Vorstand. Wenn also in der Satzung steht, dass mindestens einmal pro Jahr eine Versammlung stattzufinden hat, ist der Vorstand eigentlich daran gebunden.
Entscheidend ist das Wort „eigentlich“. Dies eröffnet die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen gegen die Satzung zu verstoßen. Im konkreten Fall bedeutet dies: Ist es aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich, die Versammlung durchzuführen, ist eine Verschiebung oder Absage der Versammlung zulässig. Es muss also einen wichtigen Grund für das Verschieben oder für die Absage geben.
Dieser wichtige Grund kann die derzeitige Corona Lage sein, d.h., es ist möglich, eine „Gefährdungsbeurteilung“ vorzunehmen, mit der Tendenz, die Versammlung zu verschieben, um die Vereinsmitglieder vor Gefährdungen mit nicht absehbaren Folgen im Falle einer Infektion zu schützen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Aktiven der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr, sondern auch auf den Schutz der älteren Kameraden, die zu einer der sog. Risikogruppen zählen. Zudem sind möglicherweise auch Kinder und Jugendliche als Vereinsmitglieder anwesend, was das Risiko nochmals erhöht, da Kinder und Jugendliche bis zu drei Wochen eine Infektion weitergeben können, ohne selbst irgendwelche Symptome zu zeigen.
Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und richtig, die Mitgliederversammlung nicht durchzuführen. Eine Kassenprüfung kann problemlos nachgeholt werden und die Entlastung nach der Kassenprüfung kann auch in einer späteren Versammlung rückwirkend erteilt werden. Es handelt sich bei der Kassenprüfung und der Entlastung um reine vereinsinterne Vorgänge, die keine steuerlichen oder vereinsrechtlichen Auswirkungen haben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die gewählten Personen (Vereinsorgane) bleiben in ihrem Amt, bis die nächste JHV mit den erforderlichen Wahlen statt finden kann.
Quelle: LFV Bayern, BayernRecht des StMI, 12.BayIfSMV.